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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 915
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 6/03

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Vermögensverfall

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 7. Juni 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war bei Erlaß der Widerrufsverfügung aufgrund des Haftbefehls vom 23. Februar 2001 in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen (1531 M 10269/01, 1531 M 10270/01). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt, daß die in der Widerrufsverfügung enthaltene Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse, aus der sich der Vermögensverfall des Antragstellers auch unabhängig von der Vermutung des § 915 ZPO ergibt, zutreffend ist, und hat sich im gerichtlichen Verfahren nur noch auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse berufen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat, bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts zu ersehen.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.

Einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 65/02; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 84/02).

Der Antragsteller ist nach den Mitteilungen des Amtsgerichts M. vom 13. Februar 2004 und des Amtsgerichts E. vom 17. Februar 2004 zur Zeit mit insgesamt 33 Haftbefehlen, die nach der Widerrufsverfügung erlassen worden sind, in den dortigen Schuldnerverzeichnissen eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls gegen ihn fortbesteht. Demnach hat sich die Vermögenslage des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in Aussicht gestellte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nach Abschluß eines die Firma B. betreffenden Sanierungsvergleiches hat der Antragsteller weder in der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren innerhalb der ihm dafür jeweils eingeräumten Fristen nachgewiesen.

Ende der Entscheidung

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