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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs.
ZPO § 915 Abs. 1
ZPO § 807
ZPO § 899
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 60/98

vom

12. April 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. April 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 1997 widerrief der Antragsgegner die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.). Mit weiterer Verfügung vom 16. Dezember 1997 ordnete er die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.

Gegen den Widerruf hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Beschluß vom 3. April 1998 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vor.

a) Es war kraft Gesetzes zu vermuten (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F.), daß sich die Antragstellerin in Vermögensverfall befindet, weil sie in dem beim Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 915 Abs. 1 ZPO) eingetragen war. Sie war zum einen eingetragen wegen eines von dem Gläubiger Dr. Thomas W. wegen einer Forderung von 7.188,20 DM am 16. Mai 1997 erwirkten Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 899 ZPO (AG B. 24 M 643/97). Zum anderen war die Antragstellerin eingetragen wegen eines vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen einer Forderung von 8.857 DM am 9. Mai 1997 erwirkten Haftbefehls und der daraufhin am 9. Juni 1997 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (AG B. 24 M 656/97). Im übrigen hatte die Antragstellerin weitere Verbindlichkeiten, darunter Steuerrückstände in Höhe von 5.678,01 DM.

b) Durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts werden regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet; daß es sich bei der Antragstellerin ausnahmsweise anders verhielte, hat diese nicht dargetan. Die Gefährdung der Rechtsuchenden fand sich im Gegenteil bestätigt durch eine rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin wegen Veruntreuung von Mandantengeldern (Strafbefehl des AG B. vom 30. Juli 1997 74 Cs 409/97).

2. Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung später zweifelsfrei weggefallen sind (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Vielmehr ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, daß sich ihre finanziellen Probleme eher noch verschärft haben. Die Forderung des Dr. W. ist immer noch offen. Das Finanzamt betreibt inzwischen die Zwangsvollstreckung wegen auf 48.335,57 DM angewachsener Steuerrückstände (AG B. 24 M 3314/98). Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat am 21. Juli 1998 wegen einer Forderung von 32.221,56 DM fruchtlos vollstreckt. Die mit Schreiben des Versorgungswerks vom 20. März 1998 vorgeschlagene Tilgungsabsprache ist demnach nicht eingehalten worden. Denn damals betrug der Beitragsrückstand nur 27.571,04 DM. Hinzu gekommen ist außerdem die Vollstreckung wegen einer Forderung des Toni H. in Höhe von 2.224,67 DM laut Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 29. Januar 1996 (AG B. 24 M 1768/98).

Ende der Entscheidung

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