Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 62/98
Rechtsgebiete: BRAO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 62/98

vom

12. April 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. April 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner

beschlossen:

Der Antrag, wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 2. September 1938 geborene Antragsteller wurde im Juli 1969 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Im Juli 1978 wurde er zugleich zum Notar mit dem Amtssitz in D. bestellt.

Im Jahre 1988 entstanden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers als Notar. In dem daraufhin eingeleiteten Amtsenthebungsverfahren erstatteten der Leiter der Abteilung Klinische Psychiatrie II des Zentrums der Psychiatrie im Klinikum der Universität F., Professor Dr. P., unter dem 25. Januar 1993 ein nervenfachärztliches Gutachten und der klinische Psychologe und Psychotherapeut Dr. R. unter dem 18. Januar 1993 ein psychologisches Zusatzgutachten.

Nach Anhörung des mittlerweile für den Antragsteller bestellten Betreuers hat der Präsident des Landgerichts D. mit Verfügung vom 25. April 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den sowohl vom Antragsteller als auch von seinem Betreuer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1997 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der dem Antragsteller zu Händen seines Betreuers am 8. Dezember 1997 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. März 1998 eingegangenen sofortigen Beschwerde; zugleich hat der Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat - auch mit Wirkung gegen den Antragsteller - schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Betreuer begonnen. Bei Einlegung des Rechtsmittels am 26. März 1998 war sie bereits abgelaufen.

III.

Dem Antragsteller kann wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).

Der Antragsteller hat vorgetragen, daß ihm der angefochtene Beschluß erst aufgrund eines bei ihm am 13. März 1998 eingegangenen Schreibens des Präsidenten des Landgerichts D. vom 10. März 1998 bekannt geworden sei. Gegenteiliges ist nicht festzustellen. Der Senat hat bei dem Betreuer des Antragstellers angefragt, ob und gegebenenfalls wann er den angefochtenen Beschluß dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht hat. Der Betreuer hat hierauf nicht geantwortet.

Wenn der Antragsteller die Beschwerdefrist nur deshalb nicht eingehalten hat, weil er von seinem Betreuer nicht über die ergangene Entscheidung und das Zustellungsdatum unterrichtet worden ist, hat die Fristversäumung in dem Verschulden des Betreuers, der den Antragsteller gesetzlich vertritt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BRAO), seinen Grund. Dieses Verschulden muß sich der Antragsteller anrechnen lassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

IV.

Wäre die sofortige Beschwerde zulässig gewesen, hätte sie dennoch keinen Erfolg haben können. Der Widerruf der Zulassung ist zu Recht erfolgt. Nach den Gutachten ist der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). An der Sachkunde der Gutachter bestehen keine Zweifel.

Ende der Entscheidung

Zurück