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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/06
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 65/06

Verkündet am: 8. Oktober 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Professor Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verletzt worden, weil in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er am Terminstag auf seine Verhinderung wegen einer Terminskollision hingewiesen habe, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung; auf etwaige Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (BGH, Beschl. vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02; Beschl. vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 48/03).

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Situation war beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 21.268,49 die Zwangsvollstreckung. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieher waren zudem acht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen, für die teilweise bereits Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt gewesen war. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um kleinere Beträge, eine Forderung (R. ) belief sich allerdings auf 8.855,29 € nebst Kosten. Der Antragsteller hat zwar in der Folge einige kleinere Zahlungen geleistet. Dass er, wie er vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat, alle Verbindlichkeiten erfüllt und mit dem Versorgungswerk eine Vereinbarung getroffen habe, hat er jedoch nicht nachgewiesen. Im Gegenteil wurde im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter bekannt, dass das Finanzamt W. wegen Steuerrückständen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 48.542,67 € (Fälligkeitsdaten ab 18. September 2003 bis zum 14. März 2005) gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt hatte.

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Der Antragsteller hat am 27. September 2005 im Vollstreckungsverfahren des Finanzamts die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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