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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 901
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 68/99

vom

16. Oktober 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung am 16. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingenden Widerruf der Zulassung des Antragstellers in jeder Beziehung zutreffend dargetan: Im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Haftbefehl nach § 901 ZPO vom 14. Dezember 1998 - wegen einer Forderung der Antragsgegnerin über 2.000 DM - eingetragen; daher war der Vermögensverfall zu vermuten. Zudem bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller die Vermutung. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wären, lagen nicht vor. Eine nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der Antragsteller nicht hinreichend belegt (vgl. dazu BGHZ 84, 149, 150).

Hieran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Im übrigen hat er seine Beschwerde nicht begründet.

Ende der Entscheidung

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