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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.
Ende der Entscheidung
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