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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 75/02

vom

29. September 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht F. , seit 1985 auch bei dem Amtsgericht H. zugelassen. Mit Verfügung vom 21. März 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige, bisher nicht begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund von drei Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Am 5. April 2002 ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Am 23. April 2002 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (11 M 1387/02). Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl von Schadensersatzforderungen wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notarpflichten ausgesetzt, die zum Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Seine Berufshaftpflichtversicherung hat die Deckung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche verweigert. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur Deckung verpflichtet zu sein, hat das Landgericht K. stattgegeben. Dagegen haben der Rechtsanwalt und die Notarkammer als Streithelferin Berufung eingelegt. Daß insoweit ein ihm günstigeres Urteil ergangen ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder sind, sind nicht gegeben.

2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Die Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einem hohen Gesamtschadensaufwand zum 1. Januar 2002 gekündigt. Trotz Bemühungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer - nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zum Abschluß eines Versicherungsvertrags mit ihm bereit war.

Ende der Entscheidung

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