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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
FGG § 13 a
BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 6
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 76/00

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen Feststellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht K. zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den Richter am Amtsgericht B. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim Amtsgericht G. hat. Die Antragsgegnerin unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß durch die Eheschließung ein Widerrufsgrund (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festzustellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des Richters B.-F. am Amtsgericht G. ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der Zulassung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts G. sichergestellt sei, daß der Richter an solchen Rechtsfällen nicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese Anträge hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. März 2000 zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Beschwerde gewandt. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die ab dem 1. August 2001 geänderte Gesetzeslage (ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 ff.) den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 94/98, BRAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch den Gesetzgeber, daß die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einer bestehenden Ehe oder der Eheschließung mit einer Richterin oder einem Richter, der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr aufrechtzuerhalten war.

Ende der Entscheidung

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