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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 76/02
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 76/02

vom

9. Dezember 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 9. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F. Versicherungs-AG (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a ZPO, 13 a FGG).

Ende der Entscheidung

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