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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 86/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
ZPO § 91a
FGG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 86/03

vom 8. November 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 8. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1954 geborene Antragsteller war seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Oktober 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung mit Verfügung vom 2. April 2004 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat der Antragsteller zudem auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Widerrufsverfügung erlassen.

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

Bei Erlaß der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. In der Widerrufsverfügung waren 15 gegen ihn geltend gemachte Forderungen aufgelistet, bei denen es jedenfalls teilweise schon zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war.

Der Widerrufsgrund war nicht nachträglich entfallen. Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des laufenden Beschwerdeverfahrens kam es zu weiteren Vollstreckungsverfahren. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 hatte die Ba. kasse beantragt, wegen rückständiger Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004 in Höhe von 11.306,82 Euro das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.



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