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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 88/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG, § 91a ZPO), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) aus den zutreffenden Gründen des auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
Ende der Entscheidung
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