Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 100/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 100/05

vom 15. Mai 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten war.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen.

Ende der Entscheidung

Zurück