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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 101/06
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 101/06

vom 13. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 13. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgesehen.

Ende der Entscheidung

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