Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: AnwZ(B) 52/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 42 Abs. 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 52/05

vom 17. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 5. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Bescheid vom 1. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller hat zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, im gerichtlichen Verfahren jedoch die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid vom 1. November 2004 mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 aufgehoben hatte. Er hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Feststellung getroffen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 7. April 2005 zugestellt worden ist, richtet sich die am 6. Mai 2005 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil der Anwaltsgerichtshof den zunächst gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 1. November 2004 nicht zurückgewiesen, sondern die Hauptsache - dem geänderten Begehren des Antragstellers entsprechend - für erledigt erklärt hat. Diese Entscheidung ist - auch hinsichtlich der damit verbundenen Kostenentscheidung - nicht anfechtbar. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht.

Da das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 5 BRAO) versäumt hat.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

Zurück