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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 90/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 35 Abs. 1 Ziff. 5
BRAO § 223 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 90/05

vom 27. September 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 27. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005 hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 hat er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97 - Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97 - Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 - AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998 - AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss vom 23. September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97 und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. vom 31. März 2006 mitgeteilten Gründen, auf das verwiesen wird.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits früher beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 als unzulässig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde, unzulässig.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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