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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 1/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 1/99

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts K. seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen, durch weitere Verfügung vom 25. September 1998 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).

Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung zutreffend bejaht. Gegen den Antragsteller wurden insbesondere seit der zweiten Jahreshälfte 1997 wegen erheblicher - zum Teil allerdings dinglich gesicherter - titulierter Forderungen in Höhe von mehreren Millionen DM Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Der Antragsteller hat dies nicht bestritten und eingeräumt, sich durch die Kündigung eines Millionenkredits in einem - nach seiner Auffassung allerdings vorübergehenden - Liquiditätsengpaß befunden zu haben. Demgegenüber haben die von der Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen über weitere, teils erst nach Erlaß der Widerrufsverfügung bekanntgewordene, teils neue Vollstreckungstitel und Vollstreckungsmaßnahmen bestätigt, daß die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nachhaltig gestört und seiner Kontrolle entglitten sind. In mehreren Fällen wurden Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, in einem Fall auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Auch während des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Forderungen geltend gemacht, in einigen Fällen verliefen Vollstreckungversuche auch wegen verhältnismäßig geringer Beträge fruchtlos (z. B. wegen rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 79 der Aufstellung des früheren Antragsgegners).

Unter diesen Umständen steht der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen, daß der Antragsteller sporadisch immer wieder einige Forderungen - in der Regel durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher - beglichen hat und über Grundbesitz verfügt, dessen Wert er teilweise mit 101.200.000,-- DM (Verkehrswert 31.12.1997 - belastet mit Darlehen von nominal 84.623.000,-- DM) teilweise mit 80.200.000,-- DM (belastet mit 61.100.000,-- DM, wobei noch ein weiteres Darlehen der DSL-Bank in Höhe von 16.500.000,-- DM bestehen dürfte) beziffert hat. Es steht schon nicht fest, ob sich die geschätzten Grundstückswerte realisieren lassen, der Antragsteller hat auch selbst nicht vorgetragen, daß eine Verwertung des Grundeigentums - in das einige Gläubiger durch Zwangsverwaltung und Betreiben der Zwangsversteigerung vollstrecken - beabsichtigt ist. Da die Deutsche Bank wegen einer Grundschuld von 1.000.000 DM noch unter dem 11. Dezember 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hat, ist auch davon auszugehen, daß die im Schriftsatz des Antragstellers vom 12. März 1998 angekündigte Umfinanzierung durch die Deutsche Bank nicht zustandegekommen ist.

Der Anwaltsgerichtshof ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind. Der Möglichkeit des Gläubigerzugriffs aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen kann nicht allein dadurch begegnet werden, daß Fremdgelder über das Konto des Sozius laufen.

Zwar kann im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Davon kann aber schon aufgrund der - wie dargelegt - auch noch während des Beschwerdeverfahrens bekanntgewordenen Vollstreckungstitel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgegangen werden. Zudem hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt.

Ende der Entscheidung

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