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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 38/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 56
BRAO § 57 Abs. 3 Satz 8
BRAO § 197 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/99

vom

29. Mai 2000

in dem Verfahren

gegen

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 29. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegen Nichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 BRAO ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig; denn der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Ende der Entscheidung

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