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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 4/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 91 a
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 4/99

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. , vom 1. Juli 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Wegen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dessen Zulassung während des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 28. Juni 1999 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, nicht hingegen der Antragsteller.

Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin festzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG, weil die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.

Ende der Entscheidung

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