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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 50/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 50/99

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Untätigkeit (bei Antrag auf Verleihung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht")

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 19. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Auch gegen eine Entscheidung in der Sache wäre sie nur zulässig gewesen, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dann kann gegen eine bloße Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache das Rechtsmittel nicht statthaft sein. Selbst in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO ist eine Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986, 165, 166).



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