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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 53/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 30. November 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 12. April 1999 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.
Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
In entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG waren dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren bis zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Daß der Antragsteller angeblich keine Mandantengelder annimmt, steht dem nicht entgegen. Es ist anerkannt, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch eine derartige "Selbstbeschränkung" nicht ausgeräumt wird, weil der Anwalt rechtlich nicht daran gebunden ist; auch wäre ihre Einhaltung nicht überprüfbar (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227, 228).
Ende der Entscheidung
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