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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 56/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 807
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 56/99

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian am 19. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt: Der Antragsteller hat am 30. September 1997 auf Antrag der Commerzbank, die eine Forderung von mehr als 50.000 DM gegen den Antragsteller hat, nach § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgerichts L. - 82 M 10899/97 - abgegeben. Abgesehen davon hat der Antragsteller - bezogen auf Zeitpunkte vor und nach der Widerrufsverfügung - Schulden in Gesamthöhe von rund 200.000 DM, denen kein nennenswertes Vermögen gegenübersteht, eingeräumt.

Der Anwaltsgerichtshof hat ferner zutreffend dargelegt, nichts spreche dafür, daß im vorliegenden Fall durch den Vermögensverfall etwa - ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Der vom Antragsteller hierfür im Verfahren vorgetragene Umstand, daß bisher in seine Anwaltskonten nicht vollstreckt worden sei, reicht für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht aus. Irgendwelche wirksamen Maßnahmen, die es als ausreichend gesichert erscheinen lassen könnten, daß beim Antragsteller eingehende, Mandanten zustehende Gelder nicht in den Zugriff seiner Gläubiger geraten könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - nichts vorgebracht, woraus sich auch nur Anhaltspunkte dafür ergäben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefallen sein könnte. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht nach wie vor.



Ende der Entscheidung

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