Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 96/98
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 21 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 29 Abs. 1
BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1
BRAO § 25
BRAO § 226 Abs. 2
ZPO § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 96/98

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 18. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 9. November 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht A. zugelassen. Seine Kanzlei befindet sich in A. .

Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 beantragte der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht O. unter Verzicht auf seine Zulassung beim Amts- und Landgericht A. , erklärte aber zugleich, den derzeitigen Kanzleisitz in A. beibehalten zu wollen. Er beantragte hilfsweise, ihn von der Residenzpflicht in O. zu befreien oder, hilfsweise, ihm - bei Verlegung des Kanzleisitzes nach O. - zugleich zu gestatten, das Notariat in O. auszuüben.

Mit Bescheid vom 18. November 1997 hat der frühere Antragsgegner den Zulassungsantrag und die Hilfsanträge zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zulassungsbegehren und sein Begehren auf Befreiung von der Residenzpflicht weiter.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesene Begehren auf Befreiung von der Residenzpflicht wendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. November 1998 AnwZ(B) 32/98 = BRAK-Mitt. 1999, 190 m.w.N.). Soweit sie sich gegen die zurückweisende Entscheidung des Anwaltsgerichthofs auf seinen Antrag auf Zulassung beim Oberlandesgericht O. wendet, ist sie zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten, sofern er nicht ausnahmsweise von dieser Pflicht im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten befreit wird (§ 29 Abs. 1 BRAO). Diese Verpflichtung gilt auch für den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt. In den Fällen der Singularzulassung folgt daraus, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei grundsätzlich an dem Ort einzurichten hat, an dem sich das Oberlandesgericht befindet. Dies ist im Fall des Antragstellers das Oberlandesgericht O. . Dies verkennt der Antragsteller, der eine bedingungslose Verlegung des Kanzleisitzes abgelehnt hat, nicht, er hält die Regelung jedoch für verfassungswidrig.

Entgegen seiner Auffassung stellt die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit der Regelung des § 29 Abs. 1 BRAO eine verfassungsrechtlich statthafte Regelung der Berufsausübung dar (BVerfGE 72, 26). Davon ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Senatsbeschluß vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 32/98 a.a.O. m.w.N.) ausgegangen.

b) Eine Abweichung von der Regelung der §§ 25, 27 Abs. 1 BRAO ergibt sich allerdings für die Rechtsanwälte in den Bundesländern, in denen nach § 226 Abs. 2 BRAO die Simultanzulassung gilt. Dazu gehören die von dem Antragsteller angeführten Länder Bayern und Sachsen. Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung ist - wie der Senat mehrfach entschieden hat - verfassungsmäßig (vgl. Senatsbeschlüsse v. 12. Dezember 1988 - AnwZ(B) 37/88 und v. 16. November 1998 - AnwZ(B) 32/98 a.a.O.).

Wie der Senat bereits in der genannten Entscheidung vom 16. November 1998 im einzelnen ausgeführt hat, ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichfalls nicht aus der Existenz überörtlicher Sozietäten abzuleiten. Auch in diesen Fällen ist das Mitglied der Sozietät, das beim Oberlandesgericht zugelassen ist, grundsätzlich gehalten, an dem Ort dieses Gerichts eine Kanzlei einzurichten.

Ebensowenig läßt sich aus den mit dem Jahr 2000 eintretenden Änderungen des § 78 ZPO, die lediglich die Vertretung vor dem Land- und Familiengerichten betreffen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für die bei dem Oberlandesgericht zuzulassenden Rechtsanwälte ableiten. Ihnen läßt sich vielmehr entnehmen, daß der Gesetzgeber eine generelle Aufhebung des Lokalisationsprinzips nicht gewollt hat.

Schließlich führt auch die Rechtsanwälten aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend tätig sind, eröffnete Möglichkeit, vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland auftreten zu können (Entscheidung des EuGH vom 25. Februar 1988 = NJW 1988, 887), nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung deutscher Rechtsanwälte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 108, 342 f.; Senatsbeschluß v. 16. November 1998 - AnwZ(B) 32/98 a.a.O. m.w.N.).

c) Der Senat hält die Regelung auch im Hinblick auf die veränderten Kommunikationsmöglichkeiten für den Regelfall nicht für unverhältnismäßig. Bei der noch überschaubaren Zahl der bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte dient die Niederlassung am Ort des Oberlandesgerichts der Zusammenarbeit zwischen Richtern und Rechtsanwälten und damit auch der Rechtspflege.

Ende der Entscheidung

Zurück