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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: BLw 1/07
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 27 Abs. 2 | |
ZPO § 552 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 10. September 2007 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 27 Abs. 2 LwVG, 552 Abs. 1 ZPO. Dem am letzten Tag der Frist von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang herrscht (§ 29 LwVG).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt: 115.756,48 €
Ende der Entscheidung
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