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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: BLw 10/01
Rechtsgebiete: BGB, LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 289 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwVG § 44
LwVG § 45 Abs. 1 Satz 2
LwVG § 45 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 10/01

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.978,53 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "E. T." S. (nachfolgend: LPG S.), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloß die Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch Zusammenschluß in einer einheitlichen LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion fortzuführen. Hierzu kam es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit Pflanzenproduktion fand, die zu einem Zusammenschluß bereit war. Daher beschloß die Vollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossenschaft.

Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einer Versammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und die Pläne des Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schließlich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem Zusammenschluß zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluß der LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG Sch. als aus einem Zusammenschluß der drei beteiligten Genossenschaften hervorgegangene LPG in das LPG-Register eingetragen.

Am 21. Mai 1991 beschloß die LPG Sch. eine formwechselnde Umwandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil im Wert von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren insgesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in Höhe von 233.896,05 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag sowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, daß die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluß der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG Sch. ist, abgewiesen. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die Rückzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die beantragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluß u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag, soweit ihm das Landwirtschaftsgericht stattgegeben hat, und seinen Feststellungsantrag weiter und begehrt die Abweisung des Gegenantrags der Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Pflichtinventarbetrages. Die Antragsgegnerin hat Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Zinsen auf die Pflichtinventarleistung beansprucht, eine Vervollständigung des negativen Feststellungsanspruchs und eine Abänderung der Kostenentscheidung begehrt.

II.

1. Zur Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der Antragsteller verkennt nicht, daß der Zusammenschluß der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG Sch. unwirksam ist, weil es an einem Vollversammlungsbeschluß der LPG S. fehlt. Er sieht auch, daß die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG S. und der beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, daß sich - worauf der Antragsteller hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin verhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Das begründet keine Beteiligung des Antragstellers an der Antragsgegnerin, die für den Anspruch auf Ausgleich eines möglicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.

Auch die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könnte der LPG S. die wesentlichen Vermögenswerte entzogen und damit Ansprüche der Mitglieder gegen die in Liquidation fortbestehende LPG wertlos gemacht haben, führt zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Denkbar wäre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Voraussetzungen des § 826 BGB.

b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend - der mißglückten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, daß der Antragsteller die erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuzahlen hat. Denn ihm standen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistung aus dem Vermögen der LPG S. vorgenommen wurde, ist für die Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unerheblich. Das löst lediglich Rückforderungsansprüche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft dem Antragsteller aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem Gegenrecht, das ihn zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts legitimierte. Anders wäre es nur, wenn die LPG S. die Antragsgegnerin angewiesen hätte, Zahlungen aus ihrem Vermögen an den Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, daß die LPG S. in der LPG Sch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.

2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde

Die Anschlußrechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne Zinsen zugesprochen hat, trifft es zwar zu, daß das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB nur den Zinsanteil des Rückzahlungsanspruchs betrifft. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte indes - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewiesen, so daß eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit des verzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann dieser fehlende Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden.

b) Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß der Tenor hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Rechtsnachfolge unvollständig sei, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesen Feststellungsausspruch nicht beschwert; denn das Beschwerdegericht hat insoweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollständig oder einschränkend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die Feststellung getroffen. Veranlaßt war lediglich die Abweisung des Antrags des Antragstellers, der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die negative Rechtsfolge, daß keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.

c) Schließlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muß die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem anderen Beteiligten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es stand daher im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, eine Erstattungspflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, daß jeder Beteiligte die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, nicht anzuordnen (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, die sich zunächst selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluß gebildeten LPG Sch. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in erheblichem Maße beigetragen. Die Anträge des Antragstellers waren weder offensichtlich unbegründet noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts der Rechtslage.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

Ende der Entscheidung

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