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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: BLw 13/06
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 33
LwVG § 34 Abs. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 28 Abs. 2
KostO § 18 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/06

vom 20. Juli 2006

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 87.507,33 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Der Antragssteller traf mit der Antragsgegnerin 1993 eine von dieser vorformulierten Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung. Der darin vereinbarte Betrag wurde ausgezahlt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 schied der Antragsteller aus der Antragsgegnerin aus und erhielt den Geschäftsanteil ausgezahlt.

Im vorliegenden Verfahren hat er 62.800 € als bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.484,67 € zzgl. Zinsen verpflichtet und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Mit der von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller, die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, oder bei einer Entscheidung des Senats in der Sache, die Antragsgegnerin zur Zahlung des insgesamt geltend gemachten Betrags zu verpflichten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht.

Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03 und v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde schon im Ansatz nicht gerecht.

Sie beschränkt sich darauf, den angefochtenen Beschluss in der Sache anzugreifen, zeigt aber nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind. Soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht sei von dem u.a. in dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95 - BGHZ 131, 260, 265) formulierten Rechtsgrundsatz abgewichen, dass die umgewandelten Anteile und Mitgliedschaftsrechte an dem Unternehmen neuer Rechtsform quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der umgewandelten LPG entsprechen müssten, genügt dies ebenfalls nicht den vorgenannten Anforderungen.

Das Beschwerdegericht ist nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen, sondern von ihm ausgegangen, was sich schon aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zeigt. Ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung dieses Grundsatzes Rechtsfehler unterlaufen sind, kann der Senat nicht prüfen. Das setzte eine statthafte (und im Übrigen zulässige) Rechtsbeschwerde voraus, an der es hier fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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