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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: BLw 15/07
Rechtsgebiete: LwVG, FGG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 21 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
FGG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 15/07

vom 13. Dezember 2007

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock, 12. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -, vom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 44.306,35 €.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger LPGen. Diese hatten Teile ihres Vermögens in eine kooperative Einrichtung (KAP) eingebracht, aus der später eine LPG (P) hervorging, und zudem einen von dieser LPG (P) verwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitgliedern der Trägerbetriebe der KAP unterzeichneten Protokoll über die "endgültige Teilung" der LPG (P) ist auch eine Vereinbarung über die Auflösung des gemeinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 86.655,68 DM aus, deren Rückzahlung für zehn Jahre gestundet wurde.

Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede Zahlung verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen - wie sie selbst ausführt - divergenzunabhängigen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, führt das nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, VIZ 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BZAR 2004, 190, 191).

2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der angefochtene Beschluss entgegen § 21 Abs. 1 LwVG, § 25 FGG in Teilen nicht begründet sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht.

3. Schließlich fehlt es an einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Abweichung des Beschwerdegerichts von den Entscheidungen des Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Organzuständigkeit der Vollversammlungen der Trägerbetriebe (LPGen) bei der Auflösung kooperativer Einrichtungen.

a) Eine Divergenz nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).

b) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der Entscheidung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629, 630) noch von derjenigen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (VIZ 1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzuständigkeit der Vollversammlung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vollversammlung der LPG für die Entscheidung über die Beteiligung mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder Fonds ausschließlich zuständig war.

Es hat indes angenommen, dass hier nach den Umständen von einer Genehmigung (auch) der Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen Fonds entsprechend dem Protokoll vom 25. November 1992 durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grundsätzlich möglich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie rügt, dass das Beschwerdegericht den dafür erforderlichen Beschluss der Vollversammlung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung richtiger Obersätze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begründen vermag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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