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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: BLw 21/07
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO, BGB, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 33
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeO § 12
HöfeO § 17
BGB § 195
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2
KostO § 18 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 21/07

vom 14. Februar 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Gründe:

I.

Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Vater der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststellung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151).

Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.

1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjährungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjährungsfragen überhaupt nicht befasst.

Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November 1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).

2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93, AgrarR 1995, 34).

So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte, nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel (§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche Ansprüche gab es nicht.

Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106; BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bisherigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der gesetzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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