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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: BLw 24/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 175.000 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Erbin ihres während des Verfahrens verstorbenen Ehemanns die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung oder Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus der LPG (T) "F. -L. -J. " S. hervorgegangen ist. Sie beabsichtigt, Abfindungsansprüche gegen die ihrer Auffassung nach fortbestehende LPG geltend zu machen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, zeigt aber keinen die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründenden Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Voraussetzung dafür ist, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts widerspräche. Das ist nicht einmal ansatzweise dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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