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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: BLw 26/02
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 26/02

vom

13. Februar 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 157.477,90 €.

Gründe:

I.

Am 15. August 1994 verstarb der Landwirt C. B. (im folgenden: Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof. Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den Antragsteller und die am 5. September 1997 verstorbene I. H. geb. B. .

Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seine Tochter I. H. als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat zunächst ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. Zwischenzeitlich hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Beteiligte zu III., der Ehemann der I. H. , nach deren Tod Hoferbe ist.

Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er Hoferbe nach dem Erblasser geworden ist. Er meint, kraft formloser Hoferbenbestimmung zum Hoferben berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (III ZR 222/57, RdL 1959, 179) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitierten Entscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr übersieht er, daß das Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses eben den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei der formlos bindenden Hoferbenbestimmung der Abkömmling in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof erbracht haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen. Daß der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht gehe zu Unrecht davon aus, er habe kein Sonderopfer in dem vorgenannten Sinn erbracht, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nämlich ohne Bedeutung, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige

Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden jedoch hiervon nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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