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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: BLw 3/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 3/02

vom

11. April 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.446,62 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht einen Vermögensauseinandersetzungsanspruch nach § 44 LwAnpG geltend.

Seit Ende des Jahres 1968 war der Antragsteller Mitglied der LPG "Am G." G., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller schied Ende Februar 1991 aus der LPG aus. Diese errechnete einen ihm zustehenden Auseinandersetzungsanspruch von 34.706,17 DM.

Der Antragsteller unterschrieb am 3. Juli 1992 ein Schriftstück, welches die Berechnung des Anspruchs enthielt, und ein weiteres Schriftstück, in welchem das "Einverständnis mit der Auseinandersetzung" und die Feststellung enthalten waren, daß "durch die Anwesenden und die durch sie vertretenden Personen keine Forderungen mehr an die Landhof H. e.G. bestehen".

Später berechnete die Antragsgegnerin die Vermögensauseinandersetzungsansprüche neu. In einer Personifizierungsliste vom 30. Januar 1993 wies sie einen Anspruch des Antragstellers von 41.447,02 DM aus.

Der Antragsteller hält seine Erklärung vom 3. Juli 1992 für nichtig; er verlangt deswegen von der Antragsgegnerin die Zahlung von 6.741 DM nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiter die Durchsetzung seines Antrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.

1. Der Antragsteller macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591, aufgestellt habe; der Rechtssatz gehe dahin, daß bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Erlaßvertrags das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich seien, es vielmehr genüge, wenn der Handelnde die Tatsachen kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe, wobei dem gleichstehe, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließe.

Hier übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, es hat seiner Entscheidung gerade auch diesen Rechtssatz zugrunde gelegt.

2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung des Beschwerdegerichts von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998, 2 Ww 38/96 und 39/96, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Antragsteller keinen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz aufzeigt.

3. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe gegen die gefestigte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte verstoßen, indem es die "Abfindungsvereinbarung" vom 3. Juli 1992 als wirksam angesehen habe, vermag auch dies die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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