Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: BLw 39/01
Rechtsgebiete: GenG, LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

GenG § 82
GenG § 83
GenG § 84
GenG § 85
GenG § 86
GenG § 87
GenG § 88
GenG § 89
GenG § 90
GenG § 91
GenG § 92
GenG § 93
LwAnpG § 69 Abs. 3
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 39/01

vom

11. April 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Genossenschaftsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2001 wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 16.872,63 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen machen wegen ihrer Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 1 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunfterteilung über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 geltend.

Die Antragsgegnerin zu 1 wurde im Jahr 1977 unter Beteiligung der Antragstellerinnen gegründet; der Antragsgegner zu 2 ist Liquidator der Antragsgegnerin zu 1. In einer Bevollmächtigtenversammlung am 28. Juni 1990 wurde das Ausscheiden der Trägerbetriebe, zu denen auch die Antragstellerinnen gehörten, beschlossen. Sie halten den Beschluß für unwirksam. Nach ihrer Auffassung befindet sich deswegen die Antragsgegnerin zu 1 gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG in Liquidation und müsse entsprechend den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes abgewickelt werden.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Auskunfterteilung als zulässig und gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 als begründet angesehen; den gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag hat es als unbegründet abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Oberlandesgericht den Antrag - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihren Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 weiterverfolgt haben - insgesamt zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragstellerinnen weiter die Durchsetzung ihres Antrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

1. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht sei von dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1999, II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 375 = VIZ 1999, 627, 628, und in der Senatsentscheidung vom 5. März 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629, 631, enthaltenen Rechtssatz abgewichen, eine kraft Gesetzes aufgelöste Kooperative Einrichtung sei nach §§ 82 ff GenG abzuwickeln, übersehen sie, daß das Beschwerdegericht keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, es hält in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen für die Abwicklung der Antragsgegnerin zu 1 die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG für anwendbar. Ob dem Beschwerdegericht dabei - wie die Antragstellerinnen meinen - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Fehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Die Antragstellerinnen machen weiter geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Mai 1994, X ZR 82/92, NJW 1995, 386 ff, und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 10. August 1995, 20 W 364/92, NJW-RR 1996, 415 f, aufgestellt hätten. Der Rechtssatz gehe dahin, daß den Gesellschaftern bzw. den Genossenschaftmitgliedern einer GmbH bzw. Genossenschaft gegenüber deren Liquidator ein Auskunftsanspruch zustehe, soweit er der Berechnung des Abfindungsguthabens dienen solle.

Ein solcher Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen jedoch nicht zu entnehmen; sie betreffen noch nicht einmal einen gegen den Liquidator einer Genossenschaft gerichteten Auskunftsanspruch. Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde selbst dann unzulässig, wenn der Rechtssatz aufgestellt worden und das Beschwerdegericht davon abgewichen wäre. Es hat nämlich den gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrag in erster Linie zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung kein Auskunftsanspruch besteht; lediglich zusätzlich hat es die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2 verneint. Es ist mithin unabhängig von dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Rechtssatz zu seinem Ergebnis gelangt. Stützt aber das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Gründe und bedeutet nur einer der beiden Gründe eine Abweichung von einem Rechtssatz, der in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts aufgestellt ist, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (Senatsbeschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM LwVG § 24 Nr. 18).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

Zurück