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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: BLw 4/01
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 4/01

vom 28. Juni 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bis zum 31. März 1988 Mitglied der LPG (P) H., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Anschließend arbeitete er bei der BHG B.. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit bei der BHG habe das LPG-Mitgliedschaftsverhältnis nicht zum Erlöschen gebracht. Zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG verlangt er von der Antragsgegnerin Auskunft und Einsichtnahme in abfindungsrelevante Unterlagen.

Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Die Rechtsbeschwerde macht eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1997, V ZR 121/96 (BGHZ 136, 284), geltend. Sie zeigt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht aufgestellt haben sollte und der von einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwiche. Solches kommt auch nicht ernsthaft in Betracht, weil sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit ganz anderen Rechtsfragen beschäftigt als das Beschwerdegericht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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