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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: BLw 48/98
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 48/98

vom

11. Februar 1999

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Erteilung einer Auskunft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. August 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend und hat im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung einer Auskunft verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie meint zwar, die angefochtene Entscheidung setze sich in Widerspruch zu Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und zu dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998, BLw 18/97 (vorgesehen für BGHZ). Sie rügt aber nur, daß das Beschwerdegericht die in diesen Entscheidungen enthaltenen Grundsätze fehlerhaft angewandt habe bzw. aus diesen Grundsätzen für die im konkreten Fall zu entscheidende Frage, ob die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann die Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin wirksam gekündigt haben, nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Sie zeigt hingegen nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von den Entscheidungen des Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweicht. Ein solcher Rechtssatz ist der angefochtenen Entscheidung auch nicht zu entnehmen. Nur dann aber wäre die Abweichungsrechtsbeschwerde statthaft. Die - möglicherweise - fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt demgegenüber für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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