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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: BLw 6/01
Rechtsgebiete: GrdstVG, LwVG, KO, ZPO, GG


Vorschriften:

GrdstVG § 2 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
KO § 1
ZPO § 811
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 6/01

vom 9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie haben dem Beteiligten zu 1 etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.000 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 3. Durch Vertrag vom 24. Februar 2000 verkaufte er ein landwirtschaftlich genutztes, verpachtetes Grundstück aus der Konkursmasse an die Beteiligte zu 2, die Schwester des Beteiligten zu 3. Sie ist nicht Landwirtin. Der zuständige Landkreis versagte die für den Verkauf und die Übertragung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG notwendige Genehmigung, weil der Pächter des Grundstücks bereit ist, dieses zu kaufen.

Die Beteiligte zu 2 hat hierauf Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Entscheidung des Landkreises aufrecht erhalten. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen und die mit dem selben Ziel von dem Beteiligten zu 3 erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen.

Hiergegen richten sich die - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unstatthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Daß sie vorlägen, wird von der Beteiligten zu 2 auch nicht geltend gemacht. Daß sie beabsichtigt, nach Ablauf des Pachtverhältnisses mit dem derzeitigen Pächter das Grundstück dem Beteiligten zu 3 zur landwirtschaftlichen Betätigung zu überlassen und ihm so die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Betätigung zu ermöglichen, führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

2. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hält zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 nicht für gegeben.

Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen hat der Beteiligte zu 3 die Fähigkeit verloren, über dieses zu verfügen, soweit es konkursbefangen ist und damit zur Befriedigung seiner Gläubiger dient (§ 6 KO). In diesem Umfang ist allein der Beteiligte zu 1 als Konkursverwalter zur Verfügung über das Vermögen des Beteiligten zu 3 berechtigt. Ein gerichtliches Verfahren, das - wie hier - zum Ziel hat, eine Rechtshandlung des Konkursverwalters über das zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienende Vermögen des Gemeinschuldners wirksam werden zu lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG), kann allein unter Beteiligung des Konkursverwalters geführt werden, es sei denn, der Konkursverwalter hätte den Gemeinschuldner zulässig zur Wahrnehmung der Rechte der Konkursmasse ermächtigt (vgl. BGHZ 35, 180, 183 ff). Das ist nicht geschehen.

Die Beschlagnahme des konkursbefangenen Vermögens des Gemeinschuldners und die mit ihr verbundenen verfahrensrechtlichen Wirkungen bedeuten eine verfassungsrechtlich unbedenklich zulässige Beschränkung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Beschlagnahme dient allein der Regulierung der Forderungen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Die gesetzlichen Regelungen wägen das Interesse der Gläubiger gegen das Interesse des Schuldners am Erhalt seines Eigentums dadurch gegeneinander ab, daß von der Beschlagnahme gemäß § 1 KO, § 811 ZPO dasjenige Vermögen des Schuldners nicht erfaßt wird, auf das er und seine Familie zur Erhaltung ihrer leiblichen und geistigen Existenz angewiesen sind (MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 811 Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 811 Rdn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 811 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rdn. 1). Das Eigentum an Grundstücken gehört hierzu nicht.

Die mit der Beschlagnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für einen Landwirt verbundenen Wirkungen bedeuten auch keine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit. Auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit kann auf fremden Grundstücken ausgeübt werden. Die Ausübung kann sowohl selbständig auf der Grundlage von Pachtverträgen als auch unselbständig auf der Grundlage von Arbeits- oder Bewirtschaftungsverträgen erfolgen. Dem entspricht es, daß der Beteiligte zu 3 auch derzeit als Nebenerwerbslandwirt tätig ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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