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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: BLw 7/09
Rechtsgebiete: LwVG, RSG, GrdstVG, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 33
LwVG § 36
LwVG § 37
RSG § 4 Abs. 1
RSG § 4 Abs. 1 Satz 1
GrdstVG § 2 Abs. 3 Nr. 2
KostO § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat

am 29. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub -

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerdeführer). Die beiden Grundstücke, die bis zum Jahre 2017 an eine Agrargenossenschaft verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurstücken, wobei das größte eine Fläche von 1,618 ha hat.

Im Genehmigungsverfahren bekundete die Pächterin ihr Interesse an einem Erwerb der Grundstücke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) erklärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübe.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Begründung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151).

Daran fehlt es. Das gilt insbesondere für den zentralen Angriff der Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll, dass im Land Sachsen die in § 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgröße für die Ausübung sich nach dem zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ergangenen Ausführungsgesetz (hier § 46 Abs. 1 Satz 1 Sächs. AGGrdStG) bestimmt. Eine Divergenz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen der bundesgesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG (die der Senat im Übrigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl. BGHZ 94, 299, 301) durch eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. bezeichneten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdegericht das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, übersieht sie, dass weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersuchungsgrundsatzes (§ 22 LwVG i.V.m. § 12 FGG a.F.) die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründen, da dafür der Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, BLW 16/07, NL-BZAR 2008, 133).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 5 gegen seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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