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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 8/05
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 1
LwAnpG § 26 Abs. 1 Nr. 6
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 8/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Februar 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 42.369,00 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seines Vaters gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus der Einbringung zweier landwirtschaftlicher Betriebe in die LPG geltend.

Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den auf Zahlung von 42.369 EUR zzgl. Zinsen gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

1. Eine solche Divergenz, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO, std. Rspr.).

So ist es hier. Das Beschwerdegericht ist von keinem abstrakten Rechtssatz in den von der Rechtsbeschwerde benannten vier Vergleichsentscheidungen abgewichen.

a) In der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762 f.) ist ausgeführt worden, dass der mit einer Abfindungsvereinbarung erfolgte Verzicht auf höhere gesetzliche Ansprüche dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sich dieser bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt. Das Beschwerdegericht ist davon nicht abgewichen, was sich schon daran zeigt, dass es diese Entscheidung zitiert und ihr - wenn auch mit etwas anderer Formulierung - gefolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde eine unzureichende Würdigung der Gesamtumstände der Vereinbarungen vom 1. September 1992 rügt, läge hierin allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall.

b) Der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260 ff.) lag ein Antrag auf richterliche Feststellung der angemessenen Barabfindung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zugrunde. Rechtssätze zur Wirksamkeit von Abfindungsvereinbarungen hat der Senat darin nicht aufgestellt.

c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (AgrarR 1993, 257, 259) befasste sich damit, ob die im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG 1991 anzubietende Barabfindung betragsmäßig ausgewiesen sein muss. Eine Abweichung von Rechtssätzen zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung wird nicht erkennbar.

d) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01 - unveröffentlicht) war schließlich eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die dieses nach einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens über Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG in der Hauptsache erlassen hatte. Das Oberlandsgericht hat dort - im Unterschied zur Vorinstanz - nach billigem Ermessen dem Unternehmen in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 LwVG die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil eine von dem Unternehmen im November 1995 vorgelegte und abgeschlossene Abfindungsvereinbarung mit der bis dahin bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar war und eine Aufklärung des Mitglieds hierüber nicht erfolgte. Abweichende Rechtsgrundsätze zwischen dieser Vergleichsentscheidung und dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss sind auch hier weder dargelegt noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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