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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BLw 9/03
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 9/03

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu I 10, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 172.200 €.

Gründe:

I.

H. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener Erbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im Grundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986. Seine Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur Alleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als Hoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren Abkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht. Unter anderem hatte der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K. erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hoferbe nach H. K. geworden sei. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 6. Dezember 2001 hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbeschränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgten Übertragung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. gebundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes geworden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag zurückgewiesen und u.a. festgestellt, daß nach dem Tod von H. K. dessen Ehefrau Hofvorerbin und nach deren Tod der Beteiligte zu I 2 Hofnacherbe geworden sei. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu I 10 seinen Antrag weiter, festzustellen, daß er selbst Hofnacherbe geworden ist, hilfsweise, daß jemand aus dem Stamm S. Hoferbe geworden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

Nicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, den Ausführungen des Beschwerdegerichts lasse sich der der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechende Rechtssatz entnehmen, daß das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluß ohne Bedeutung für die Vertragsauslegung sei. Einen solchen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es ist nicht einmal dargelegt - was im übrigen auch nicht ausreichte -, daß das Beschwerdegericht inhaltlich von dem Grundsatz abgewichen ist, daß nachvertragliches Verhalten in freilich nur begrenztem Maße Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuläßt.

Fern liegt die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, daß bei Erklärungen, die das Gericht als eindeutig ansieht, weitere Bemühungen um das Gewollte und dessen Verständnis nicht erforderlich seien. Weder kann dies, als abstrakter Rechtssatz (vgl. BGHZ 89, 149 ff.), dem angefochtenen Beschluß entnommen werden, noch eine darauf beruhende Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Soweit schließlich eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1986, 290) geltend gemacht wird, verkennt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht Hamm - soweit herangezogen - Ausführungen zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO n.F. gemacht hat, während das Beschwerdegericht eine Vertragsauslegung vor dem Hintergrund des damaligen, bis Mitte 1976 geltenden Höferechts vorgenommen hat. Für eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher schon im Ansatz kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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