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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: EnVR 36/08
Rechtsgebiete: EnWG
Vorschriften:
EnWG § 90 |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Ende der Entscheidung
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