Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: I ZA 1/09
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 234 Abs. 3 | |
ZPO § 552 | |
EGZPO § 26 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.