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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: I ZA 6/08
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG
Vorschriften:
BGB § 1629 | |
MarkenG § 83 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 303 26 252
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundespatengericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbeschwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel wäre, da die Markeninhaberin zum Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderjährig gewesen sei, nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gemäß § 1629 BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachträgliche Genehmigung der Schriftsätze ihres Mannes ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beurteilung lässt keinen im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG erheblichen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Markeninhaberin nicht angegriffen.
Ende der Entscheidung
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