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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: I ZA 7/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 7/03

vom 29. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531 f., zum Abdruck in BGHZ 154, 102 vorgesehen).



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