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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: I ZB 108/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZB 108/05

vom 9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von Gierke beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall einer abermaligen Zustellung des Urteils (BGH, Beschl. v. 17.4.1991 - XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, 866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte - anders als im Streitfall - jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen.



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