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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: I ZB 11/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM festgesetzt.
Gründe:
Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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