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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: I ZB 11/96
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
STEPHANSKRONE II

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Handelt es sich bei einer weiteren Marke eines Unternehmens erkennbar um eine (bloße) Übersetzung einer anderen Marke in die englische Sprache (hier: STEPHANSKRONE - St. Stephan`s Crown), liegt für den Verkehr die Annahme fern, bei dem gemeinsamen Bestandteil handele es sich um den Stamm einer Zeichenserie.

BGH, Beschl. v. 25. Juni 1998 - I ZB 11/96 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 11/96

Verkündet am: 25. Juni 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung S 52 676/33 Wz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1998 durch die Richter Prof. Dr. Ullmann, Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 1996 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 12. Juli 1991 eingereichten Anmeldung Schutz für die Wortmarke

"Stephanskreuz"

für die Waren "Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke (alle Waren ungarischer Herkunft)".

Der gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat die Widersprechende als Inhaberin des prioritätsälteren Warenzeichens Nr. 2 015 231

"STEPHANSKRONE",

eingetragen für "Weine", und der farbig angemeldeten, am 30. November 1990 für die Ware "Weine" bekanntgemachten Anmeldung H 63 749/33 Wz gemäß der nachfolgenden Abbildung aus den Gründen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 WZG widersprochen.

Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, einer hiervon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, die Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Anmelderin beantragt, verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - markenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Das angemeldete Zeichen halte trotz teilweiser Warenidentität einen ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Dieser sei allenfalls ein normaler Schutzumfang zuzubilligen, da der Vorname Stephan für alkoholische Getränke wenig originell sei, wie zahlreiche (andere) Marken mit diesem Bestandteil auf dem Warengebiet der Weine zeigten.

Im Gesamteindruck unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen nach Silbenzahl, Vokalfolge, Endung und Sinngehalt deutlich. Bei der graphisch gestalteten Marke "St. Stephans Crown" komme noch der Bildteil hinzu, der in dem angemeldeten Zeichen keine Entsprechung finde.

Der Name "Stephan" allein präge den Gesamteindruck der beiden Zeichen nicht. In der Widerspruchsmarke verschmelze er mit dem weiteren Bestandteil "-KRONE" ebenso zu einem einheitlichen neuen Wort und zu einem Gesamtbegriff wie in dem jüngeren Zeichen mit dem Bestandteil "-kreuz". Die Zeichen könnten daher nicht auf ihre jeweiligen Bestandteile "Stephan" reduziert einander gegenübergestellt werden.

Eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens der einander gegenüberstehenden Zeichen sei zu verneinen, weil mehrere Gedankenschritte erforderlich seien, um überhaupt eine gedankliche Verbindung herzustellen. An einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehle es, weil angesichts der Verwendung des Bestandteils "Stephan" in Alleinstellung oder als Bestandteil in zahlreichen Drittmarken der Verkehr keine Veranlassung habe, das Vorliegen eines Serienstammes zu vermuten.

III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger, m.w.N.). Frei von Rechtsfehlern hat es des weiteren angenommen, daß keines der Zeichen in seinem Gesamteindruck von einem seiner Bestandteile allein geprägt werde, weil sich der Vorname "Stephan" sowohl mit dem Bestandteil "-KRONE" bzw. "Crown" als auch mit dem Wort "-kreuz" je zu einem Gesamtbegriff verbinde, der jeweils durch alle Bestandteile gleichermaßen geprägt werde. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

Sie meint aber, die Zeichen seien zwar nicht klanglich oder schriftbildlich, jedoch nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig. Dem kann nicht beigetreten werden.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Bundespatentgericht keine näheren Ausführungen zu dem unterschiedlichen Sinngehalt der beiden Bestandteile "Kreuz" und "Krone" gemacht hat. Dieser erschließt sich nämlich für jedermann aus den Wörtern selbst. Deshalb ist die Folgerung des Bundespatentgerichts zutreffend, daß auch die jedermann erkennbare unterschiedliche Bedeutung der verwendeten Begriffe der Umgangssprache eine Verwechslungsgefahr des angemeldeten Zeichens mit der Widerspruchsmarke ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach sei gleichwohl zu bejahen, weil weltliche Herrscher in der Geschichte ihre Macht vielfach von Gott abgeleitet hätten und deshalb zwischen "Krone" und "Kreuz" kein Gegensatz, sondern auch in der Vorstellung des Verkehrs eine weitgehende Identität bestehe, verkennt den Umfang des vom Markenrecht gewährten absoluten Schutzes an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen. Dieser richtet sich nicht gegen die Verwendung von Bezeichnungen, deren Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner klanglich oder schriftbildlich nicht zu verwechselnder Begriffe hergestellt werden kann. Die menschliche Fähigkeit, gedankliche Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, daß anderenfalls ein sachlich nicht gerechtfertigter Schutz aus dem Markenrecht gewährt würde. Das Bundespatentgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Bestimmung, die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, nicht jede mögliche gedankliche Verbindung erfaßt. Die Bestimmung enthält keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht des weiteren eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verneint, weil der Verkehr schon angesichts der Drittzeichenlage keine Veranlassung habe, dem Bestandteil "STEPHAN" die Eignung zum Serienstamm zuzusprechen. Außerdem sei der Aufbau der beiden Widerspruchsmarken so unterschiedlich, daß sie nicht als einer Serie mit dem Stamm "Stephan" zugehörig erachtet werden könnten.

In Anbetracht des Umstandes, daß der dem Verkehr als männlicher Vorname erkennbare Markenbestandteil "STEPHAN" als Stamm einer Zeichenserie ausscheidet (BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, Umdr. S. 8 - STEPHANSKRONE I), kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Bundespatentgericht habe nicht beachtet, daß die Benutzung der von der Anmelderin angegebenen Drittzeichen von der Widersprechenden bestritten worden sei, nicht an. Denn die Frage, ob ein Hinweischarakter als Stammbestandteil aus der Sicht des Verkehrs ausscheidet, weil eingetragene Drittzeichen mit einem entsprechenden Bestandteil benutzt werden (BGH, Beschl. v. 1.10.1969 - I ZB 10/68, GRUR 1970, 85, 86 = WRP 1970, 111 - Herba), setzt die im Streitfall nicht gegebene grundsätzliche Eignung eines Markenbestandteils als Stamm einer Serie voraus. Des weiteren ist das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, daß zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen "Stefan", "Stephan" oder "Stephanus" auch ohne Benutzungsnachweis gegen die Originalität des Bestandteils "STEPHAN" der Widerspruchsmarke und damit gegen dessen Eignung sprechen, als Stamm einer Zeichenserie zu dienen. Darüber hinaus hat das Bundespatentgericht, entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, jedenfalls bezüglich zweier der erwähnten Drittkennzeichen die Benutzung ausdrücklich festgestellt.

Die Rechtsbeschwerde bezieht sich auch ohne Erfolg auf die Widerspruchsmarke "St. Stephans Crown". Auch aus beiden Widerspruchsmarken kann der Verkehr nicht entnehmen, daß "Stephan" als Stamm einer Zeichenserie verwendet wird. Denn bei der weiteren Widerspruchsmarke handelt es sich für den Verkehr erkennbar um eine (bloße) Übersetzung der Marke "STEPHANSKRONE" in die englische Sprache, bei der die Annahme einer Zeichenserie fernliegt.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

Ende der Entscheidung

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