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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: I ZB 13/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
ZPO § 889 |
I ZB 13/05 IXa ZB 252/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Februar 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleichfalls 50 €.
Ende der Entscheidung
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