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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: I ZB 14/01
Rechtsgebiete: GeschmMG, PatG
Vorschriften:
GeschmMG § 10a | |
PatG § 102 Abs. 1 | |
PatG § 102 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in Sachen
betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen Nr. M 98 02 172.9 u.a.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Das mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. März 2001 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es - worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist - nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 10a GeschmMG, 102 Abs. 1 u. 5 PatG).
Ende der Entscheidung
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