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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: I ZB 30/02
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 30/02

vom

19. Dezember 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. April 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit der am 15. Mai 2001 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke "BRAND-TARGET-SYSTEM" in das Markenregister für die Dienstleistungen

"Erarbeiten von neuen Marken unter Berücksichtigung der Markenwirkung auf dem beabsichtigten Einsatzgebiet der Marke; Pflege bereits bestehender Marken einschließlich der Ermittlung der Botschaft des Markenkerns und Förderung der Marke durch diese Botschaft mittels zur Auswahl vorgeschlagener und zur Verwendungsreife gebrachter Anzeigen, Fernsehwerbung, Direktmail, Internet, Intranet, CD-Rom, Public-Relation Aktionen; Begleitung vom Rohentwurf bis zur Kundenakzeptanz des ausgewählten Entwurfs".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Vor dem Bundespatentgericht war die Anmelderin sowohl durch die Patentanwälte K. als auch durch die Rechtsanwälte Kr. als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Die Beschwerdeentscheidung ist den Patentanwälten am 26. Juli 2002 und den Rechtsanwälten Kr. am 30. Juli 2002 zugestellt worden.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts wendet sich die Anmelderin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Versagung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen, vor dem sich die Beteiligten durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin sind nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Das Rechtsmittel ist auch aus diesem Grunde unzulässig.

Die Rechtsbeschwerdefrist begann mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zu laufen (§ 79 Abs. 1 Satz 5, § 85, § 94 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 8 Abs. 1 VwZG). Sind - wie im Streitfall - im Verfahren vor dem Bundespatentgericht mehrere Verfahrensbevollmächtigte für einen Beteiligten bestellt, kann die Zustellung an jeden von ihnen wirksam bewirkt werden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 84 Satz 1 ZPO). In diesem Fall setzt die zeitlich erste wirksame Zustellung den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist in Gang (vgl. BGHZ 112, 345, 347; BVerwG NJW 1998, 3582; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 84 Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., § 84 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 84 Rdn. 4). Die Rechtsbeschwerdefrist, deren Lauf mit der ersten Zustellung am 26. Juli 2002 begonnen hat, ist am 26. August 2002 abgelaufen. Die erst am 30. August 2002 eingelegte Rechtsbeschwerde ist somit verspätet.

Ende der Entscheidung

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