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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: I ZB 33/96
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG § 107
MarkenG § 158 Abs. 2 Satz 2
MarkenG § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 33/96

Verkündet am: 11. Februar 1999

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die IR-Marke Nr. 553 819

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 19. März 1996 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre international registrierte Marke Nr. 553 819 gemäß der nachfolgenden Abbildung:

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

"16 Papier d'emballage, cahiers, blocs (papeterie), articles de papeterie, boîtes en carton ou en papier, chemises pour documents.

25 Articles d'habillement, maillots, lingerie de corps, cravates, ceintures (habillement), souliers, bottes."

Hiergegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke Nr. 1 178 715

"LIONS",

unter anderem geschützt für

Druckereierzeugnisse einschließlich Klebeabzeichen und Namensschilder; gestrickte, gewirkte, gewebte und Leder-Beklei-dungsstücke (ausgenommen Hemden und Blusen); Kopfbedeckungen

Widerspruch erhoben. Die Prüfungsstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - eine Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt:

Im Hinblick auf die Warengleichheit (bezüglich Bekleidungsstücken) sei zwar grundsätzlich die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr angezeigt, jedoch werde der erforderliche Abstand im Gesamteindruck gewahrt.

Der Tatsache, daß eine Reihe von - im Verhältnis zur Widerspruchsmarke weitgehend prioritätsälteren - Drittzeichen in Klasse 25 mit den Wortbestandteilen "Lion" und "Lions" (sowie zusätzlich zahlreiche Marken mit Löwen-Darstellungen bzw. den Wörtern "Löwe" oder "Löwen") ermittelt worden sei, könne entnommen werden, daß der Verkehr, der mit auf diese Weise gebildeten Marken konfrontiert werde, auf Unterschiede, mögen diese im Einzelfall manchmal auch gering sein, verstärkt achte. Er werde Verwechslungen nur wegen Übereinstimmungen in einzelnen Teilelementen von Marken deswegen weniger erliegen als sonst.

Angesichts dieser Umstände könne zudem die Kennzeichnungskraft und der durch diese mitbeeinflußte Schutzumfang der Widerspruchsmarke, jedenfalls hinsichtlich der Waren in Klasse 25, nicht als sonderlich hoch angesetzt werden. Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch starke Benutzung und/oder erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei nicht ersichtlich; insbesondere fehlten Belege für die von der Widersprechenden behauptete internationale Bekanntheit. Die möglicherweise gegebene Bekanntheit der Lions Clubs und deren Ansehen, auch im Hinblick auf zum Teil wohltätige Aktivitäten, strahle im gewerblichen Verkehr nicht auf die Bezeichnung "LIONS" als Kennzeichnung alltäglicher Erzeugnisse wie "Bekleidungsstücke" und "Druckereierzeugnisse" aus.

In ihrer jeweiligen Gesamtwirkung seien die einander gegenüberstehenden Marken völlig unterschiedlich, so daß sich in schriftbildlicher Hinsicht wegen fehlender Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lasse.

Da Bekleidungsstücke in zunehmendem Maße auf Sicht erworben würden, wobei sich die Kunden meist anhand der eingenähten Etiketten über die markenmäßige Kennzeichnung orientierten, komme dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht für den in Frage stehenden Warensektor nicht dieselbe Bedeutung zu wie der in schriftbildlicher Hinsicht; jedenfalls seien die Möglichkeiten phonetischer Verwechslungen generell reduziert. Selbst wenn der Gesichtspunkt der klanglichen Verwechslungsgefahr - etwa im Hinblick auf mündliche Empfehlungen durch Verkaufspersonal im Ladengeschäft - nicht völlig außer Betracht bleibe, fehle es schon wegen der unterschiedlichen Zeichenlänge an einer Verwechslungsgefahr. Die Gefahr begrifflicher Markenverwechslungen sei nicht gegeben.

Für die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens der Marken im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr (Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens) fehle es schon an einem gemeinsamen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf die Betriebsstätte der Widersprechenden.

III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des Löschungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (§§ 107, 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) verneint.

1. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon; BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, WRP 1999, 192, 194 - Lions; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, Umdr. S. 8 - TIFFANY).

Zutreffend ist das Bundespatentgericht danach davon ausgegangen, daß wegen des in den Warenverzeichnissen der einander gegenüberstehenden Marken jeweils identisch enthaltenen Oberbegriffs "Bekleidungsstücke" ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr anzulegen ist. Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Bundespatentgericht angenommen hat, die Aufmerksamkeit des Publikums gegenüber Warenkennzeichnungen bei Bekleidungsstücken werde zwar je nach deren Art und Wert unterschiedlich sein, im allgemeinen aber einen zumindest durchschnittlichen Grad erreichen. Bezüglich der für die IR-Marke registrierten Ware "Papierwaren" ist das Bundespatentgericht von einer zum Teil geringeren Aufmerksamkeit ausgegangen, hat jedoch insoweit die erhebliche Warenferne zu "Druckereierzeugnissen" - sofern überhaupt von Warenähnlichkeit auszugehen sei - rechtsfehlerfrei kollisionsmindernd berücksichtigt.

2. Das Bundespatentgericht ist ferner davon ausgegangen, daß die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht sonderlich hoch angesetzt werden könne und deshalb auch deren Schutzumfang nicht sonderlich groß zu bemessen sei. Sofern es damit hat ausdrücken wollen, daß die Widerspruchsmarke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen geringeren als den normalen Schutzumfang habe, könnte dies nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden. Insoweit kann zwar der Ausgangspunkt des Bundespatentgerichts nicht beanstandet werden, daß gegenüber der Widerspruchsmarke ältere Drittzeichen, auch wenn über deren Benutzung im einzelnen nichts bekannt ist, zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft beitragen können, sofern diese der Widerspruchsmarke hinreichend ähnlich sind. Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz (BGHZ 46, 152, 161 f. - Vitapur), wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden (BGH WRP 1999, 192, 194 - Lions). Aus dem vom Bundespatentgericht ermittelten Rollenstand kann jedoch ein Hinweis auf eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke nicht entnommen werden, weil von den ermittelten Marken mit dem einzigen oder sonst beherrschenden Wortbestandteil "Lion" oder "Lions" allein vier Marken der Widersprechenden selbst zustehen und deshalb nicht als schwächend angesehen werden können. Einer IR-Marke (Nr. 523 095) ist der Schutz in Deutschland für die Warenklasse 25 versagt worden, so daß sie außer Betracht bleiben muß. Die danach verbleibenden vier Marken können schon wegen ihrer geringen Anzahl die Annahme des Bundespatentgerichts nicht tragen (BGH WRP 1999, 192, 194 - Lions).

Für eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke von Hause aus für "Druckereierzeugnisse" fehlt es an tatsächlichen Feststellungen.

3. Im Ergebnis hat das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr aber zutreffend verneint.

a) Allerdings ist - anders als das Bundespatentgericht angenommen hat - auch unter der Geltung des Markengesetzes an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (und des Reichsgerichts) seit jeher anerkannten Grundsatz festzuhalten, daß Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken und deshalb die Frage der Verwechslungsgefahr auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu beantworten ist, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung unter einem der genannten Gesichtspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH WRP 1999, 192, 194 f. - Lions, m.w.N.).

b) Angesichts der konkreten Gestaltung der jüngeren Wort-/Bildmarke hat das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher Hinsicht mangels Markenähnlichkeit verneint, weil die Marken in ihrer jeweiligen (optischen) Gesamtwirkung völlig unterschiedlich seien. Die auf die Größe, die Stellung innerhalb der Marke und die nicht zu übersehende und graphisch ansprechende Gestaltung der Löwenkopfdarstellung gestützte Annahme des Bundespatentgerichts, das Bildelement präge den (bildlichen) Gesamteindruck der jüngeren Marke mit, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar gilt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend abhebt, generell der Erfahrungssatz, daß bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze, m.w.N.). Dieser Grundsatz entfaltet seine Wirkung jedoch im Regelfall, sofern es sich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzierung) handelt, lediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht. Denn es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke, um die es im gegebenen Zusammenhang allein geht, in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt. Im Streitfall muß darüber hinaus auch berücksichtigt werden, daß der Bildbestandteil der jüngeren Marke - wenn auch in eigenartig gestalteter Form - einen Löwenkopf darstellt, der in seiner inhaltlichen Bedeutung den Wortbestandteil "LION" aufnimmt und so, jedenfalls für die Teile des Verkehrs, die die Bedeutung des Wortes "LION" in der englischen und/oder französischen Sprache kennen, Wort- und Bildbestandteil dem Sinngehalt nach gleichsam symbiotisch vereint dem visuellen Erinnerungsbild einprägt.

c) Das Bundespatentgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß auf dem Warensektor der Bekleidungsstücke dem Gesichtspunkt der klanglichen Verwechslungsgefahr nicht (mehr) dieselbe Bedeutung wie der Markenähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht zukomme. Das kann aus den vom Senat in seiner "Lions"-Entscheidung (WRP 1999, 192, 195) angeführten Gründen, auf die im Streitfall Bezug genommen wird, nicht als rechtsfehlerfrei erachtet werden.

Das Bundespatentgericht hat indessen in einer Hilfserwägung eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke verneint. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (st. Rspr.; zuletzt: BGH WRP 1999, 192, 195 - Lions).

Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Beurteilung, daß der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die beiden Wörter "LION DRIVER" geprägt werde und daß der Verkehr keinen Anlaß habe, die jüngere Marke allein mit dem ersten Wortbestandteil zu benennen, so daß sie sich noch hinreichend von der Widerspruchsmarke unterscheide, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, so daß im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich zu prüfen ist, ob das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Das ist nicht der Fall.

Zwar kann die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Bildbestandteil, die Löwenkopfdarstellung, erhöhe infolge der begrifflichen Übereinstimmung mit dem Wortbestandteil "LION" dessen (allein) prägende Kraft, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die auf die Ausführungen der Erinnerungsprüferin gestützte Annahme des Bundespatentgerichts, der Wortbestandteil "LION DRIVER" werde als Gesamtbegriff verstanden, weil diejenigen Verkehrskreise, die die Bedeutung der englischen Wörter verstünden, keinen Anlaß hätten, den Bestandteil "DRIVER" in markenrechtlich relevantem Umfang bei der Benennung der Marke unberücksichtigt zu lassen, kann jedoch nicht als erfahrungswidrig erachtet werden.

d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Tatsache, daß in der jüngeren Marke die Widerspruchsmarke zwar nicht identisch, jedoch glatt verwechselbar enthalten sei. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat geprüft; er sieht jedoch keinen Anlaß, insoweit von seiner Rechtsprechung, die auf die jeweilige Prägung des Gesamteindrucks der Marke abstellt, unabhängig davon, ob es sich um die ältere oder die jüngere Marke handelt, abzurücken (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; WRP 1999, 192, 196 - Lions, m.w.N.).

e) Zutreffend hat das Bundespatentgericht auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen der einander gegenüberstehenden Marken verneint. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene weite Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG würde, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, nicht den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie entsprechen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sàbel/Puma) und kann deshalb bei der Auslegung der vorerwähnten Bestimmung des Markengesetzes nicht in Betracht gezogen werden.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 MarkenG zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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