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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: I ZB 36/00
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 46 610.2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung vom 1. September 2003 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2003 keinen Anlaß.
Gründe:
Die von der Anmelderin beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen zum Hergang der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2000 vor dem Bundespatentgericht war nicht erforderlich.
Der Vortrag der Anmelderin, auf den sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützte, das Bundespatentgericht habe eine Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt als sicher dargestellt, beruhte auf den Informationen ihres Verfahrensbevollmächtigten, der sie vor dem Bundespatentgericht vertreten hatte. Aus dessen Stellungnahme vom 25. Mai 2000 an die Anmelderin, auf die diese sich im Rechtsbeschwerdeverfahren berufen hat, folgt aber, daß der Senat des Bundespatentgerichts die Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung nicht als sicher dargestellt hat. Ergab sich aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen, deren Inhalt sie sich zu eigen gemacht hat, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht vorlag, war die Einholung dienstlicher Äußerungen der mit der Sache befaßten Richter des Bundespatentgerichts nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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