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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: I ZB 36/95
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
ECCO II

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Zur Frage der Prägung eines aus mehreren Wörtern, u.a. einem Unternehmenskennzeichen, bestehenden Zeichens auf dem Warengebiet der Bekleidung.

BGH, Beschl. v. 2. Juli 1998 - I ZB 36/95 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 36/95

Verkündet am: 2. Juli 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung B 92 407/25 Wz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 7. November 1995 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 30. März 1991 eingereichten Anmeldung Schutz für das nachstehend abgebildete Zeichen für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Gegen die gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachte Anmeldung hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke Nr. 458 286

die in Deutschland u.a. für die Waren "vêtements pour hommes, dames et enfants; chaussures; chapeaux" Schutz genießt, Widerspruch erhoben.

Die Prüfungsstelle für Klasse 25 Wz des Deutschen Patentamts hat in einem Erstbeschluß die zeichenrechtliche Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat dieselbe Prüfungsstelle den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1996, 287).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Anmelderin beantragt, verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Widerspruchsmarke verneint und dazu ausgeführt:

Zwar fordere die bestehende Warengleichheit das Anlegen strenger Maßstäbe bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Eine solche bestehe dennoch nicht. Nach seinem Gesamteindruck, von dem bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auszugehen sei, weise das angemeldete Zeichen angesichts der typographisch unterschiedlich ausgestalteten Wörter erhebliche Abweichungen gegenüber der als Wort-/Bildzeichen erscheinenden Widerspruchsmarke auf. Angesichts der in Frage stehenden Waren müsse berücksichtigt werden, daß Textilien in zunehmendem Maße auf Sicht gekauft würden.

Dabei begegneten sich die einander gegenüberstehenden Zeichen vornehmlich in ihrer registrierten Form.

Auch bei mündlicher Benennung seien markenrechtlich relevante Verwechslungen nicht zu erwarten. Ungeachtet des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit, der von Hause aus als normal einzustufen sei, könne dem für Kollisionen allein in Betracht kommenden Wortbestandteil "ECCO" allenfalls eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, weil es sich dabei um ein gängiges Wort der italienischen Sprache handele, das dort im Sinne eines hinweisenden Ausrufs ("siehe da", "hier ist") häufig gebraucht und von vielen Verkehrsteilnehmern so verstanden werde.

Das angemeldete Zeichen werde von dem in ihm enthaltenen Wort "ECCO" nicht so geprägt, daß es hierdurch zu markenrechtlich relevanten Kollisionen kommen könne. Es enthalte neben diesem Wort in dem Wort "BRANDT" einen Bestandteil, der als Eigenname in ganz besonderer Weise geeignet sei, auf die Herkunftsstätte der Waren hinzuweisen, was im Streitfall noch durch seine graphische Hervorhebung betont werde.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die sich gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.

III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 753 - Fläminger, m.w.N.).

Der markenrechtliche Schutz kommt grundsätzlich der Gestaltung der Marke zu, die der Eintragung zugrunde liegt. Der Schutz eines aus einem Kombinations- oder sonst mehrgliedrigen Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Das schließt aber zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr anzunehmen ist (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in der davon ausgegangen wird, daß im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die ein Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma).

Die vom Bundespatentgericht im Streitfall insoweit vorgenommene Beurteilung, die auch berücksichtigt, daß bei Warenidentität grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist lediglich zu prüfen, ob das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.

2. Entsprechend diesen Grundsätzen ist - auch wenn das Bundespatentgericht dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat - davon auszugehen, daß der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch deren Bestandteil "ECCO" bestimmt wird, neben dem die graphischen Elemente und der weitere Wortbestandteil "MILANO" für den Verkehr in den Hintergrund treten. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Zeichens ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, daß der Verkehr sich bei Wort-/Bildzeichen, wie der Widerspruchsmarke; eher am Wortbestandteil zu orientieren pflegt, weil das Kennwort einer Wort-/Bildmarke in der Regel für die Verkehrsteilnehmer die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze, m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich bei dem Bildbestandteil um wenig aussagekräftige geometrische Grundformen, die vom Verkehr allenfalls als schmückendes Beiwerk, nicht aber als den kennzeichnenden Charakter mitbestimmender Bestandteil verstanden werden.

Auch das weitere Element "MILANO" hat in der Widerspruchsmarke keine eigene, deren kennzeichnenden Charakter beeinflussende Bedeutung, so daß ihm eine deren Gesamteindruck (mit- )prägende Wirkung nicht zukommt. Das beruht, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO I), darauf, daß der Verkehr diesem Bestandteil aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung und seiner bildlichen Unterordnung unter den Bestandteil "ECCO" sowie wegen seines beschreibenden, dem allgemeinen Verkehr verständlichen, auf die Stadt Mailand hinweisenden Inhalts nach der Lebenserfahrung nur eine untergeordnete Bedeutung für die Widerspruchsmarke beimißt.

3. Weiter kann nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß das angemeldete Zeichen von dem in ihm enthaltenen Bestandteil "ECCO" so geprägt werde, daß es hierdurch zu markenrechtlich relevanten Kollisionen kommen könne. Damit hat es - wie seinen weiteren Ausführungen zu entnehmen ist ersichtlich gemeint, daß das angemeldete Zeichen in seinem Gesamteindruck von seinen beiden Bestandteilen gleichermaßen geprägt werde und dem Bestandteil "ECCO" keine allein oder jedenfalls maßgebliche, prägende Bedeutung zukomme. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß eine bloße Herstellerangabe (bei dem Wort "BRANDT" handelt es sich um den wesentlichen Bestandteil der Firma der Anmelderin) als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale markenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - IONOFIL; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr. S. 9 - COMPO-SANA, m.w.N.). Dieser Grundsatz erleidet jedoch auf dem Modesektor, um den es sich bei den hier in Frage stehenden Waren der einander gegenüberstehenden Zeichen handelt, deshalb eine Ausnahme, weil der Verkehr auf diesem Warengebiet aufgrund weitverbreiteter Übung daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unternehmenskennzeichen zu sehen (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN). Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht auch angesichts der typographischen Gestaltung des angemeldeten Zeichens, die den Bestandteil "ECCO" gegenüber dem Bestandteil "BRANDT" untergeordnet erscheinen lasse, eine den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens, das auch noch die Worte "EUROPEAN CLOTHING COMPANY AG" enthält, prägende Bedeutung des Bestandteils "ECCO" verneint hat. Ohne Erfolg beanstandet insoweit die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht nicht näher dargelegt habe, welcher Bestandteil das angemeldete Zeichen präge. Fehlt es, wie das Bundespatentgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen hat, an einer Prägung des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens allein durch den für eine Kollision in Betracht zu ziehenden Bestandteil "ECCO", weil das angemeldete Zeichen durch die beiden Bestandteile "BRANDT ECCO" geprägt werde, bedurfte es - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keiner weiteren abschließenden Feststellung, wodurch der Gesamteindruck geprägt werde.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht danach eine Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Zeichen verneint, weil sowohl in der Bildwirkung wie in der Klangwirkung das angemeldete Zeichen einen hinreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke einhält. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des Bundespatentgerichts, dem prägenden Bestandteil "ECCO" der Widerspruchsmarke komme - anders als dem eine normale Kennzeichnungskraft aufweisenden Gesamtzeichen - angesichts seines Bedeutungsgehalts als bekanntem Ausruf in der italienischen Sprache allenfalls eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft zu, nicht an.

Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Bestimmung, die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, keinen eigenen, über die Frage der Verwechslungsgefahr hinausreichenden Markenverletzungstatbestand enthält. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zur Auslegung der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL, zu deren Umsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geschaffen worden ist, ausgeführt, daß der Begriff der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstelle, sondern nur dessen Umfang genauer bestimmen solle. Bereits nach ihrem Wortlaut sei diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma). Hiervon geht auch der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, Umdr. S. 16 - MEISTERBRAND).

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

Ende der Entscheidung

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